Neuigkeiten aus der Welt des Datenschutzes

Google Analytics und DSGVO

Beim Einsatz von Google Analytics ist folgendes zu beachten:
– Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Google abschließen
– IP Anonymisierung einschalten
– Aufbewahrungsdauer der Daten auf 12 Monate festlegen, den Schalter „Bei neuer Aktivität zurücksetzen“ ausschalten.
– in der Datenschutzerklärung einen Abschnitt für Google Analytics einfügen
– Einwilligung über einen Cookie/Tracking Banner mit OptIn einholen
– wenn Daten ohne IP Anomymisierung oder Einwilligung erfasst wurden, sind diese zu löschen

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Datenschutz und WhatsApp geschäftlich

Wenn WhatsApp geschäftlich genutzt wird, muss einiges beachtet werden, denn der zum Facebook Konzern gehörende Messenger hält sich nicht in allen Aspekten an das europäische Datenschutzrecht.
Der Facebook Konzern verknüpft alle Daten seiner Dienste Facebook, Instagram und WhatsApp miteinander. Das ist nach den aktuellen Datenschutzgesetzen nur mit der ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung der Nutzer erlaubt. Dazu liest WhatsApp das gesamte Kontaktverzeichnis aus und schickt alle Daten in die USA zu Facebook.
Wer selbst bei WhatsApp angemeldet ist, hat bei der Installation diese Erlaubnis erteilt, wenn auch nicht explizit danach gefragt wurde.

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Opt-in für Cookies

Der EuGH befasst sich jetzt mit der Frage ob Webseiten für Cookies ein Opt-In Verfahren implementieren müssen. Das BGH hat beim EuGH um Unterstützung gebeten. Der BGH entscheidet zur Zeit über einen Fall, bei dem für die Analyse des Nutzerverhaltens eine Option vorangekreuzt war. Das hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen als Verstoß gegen die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG eingestuft.

Weitere Informationen: 21.03.2019 – C-673/17