Datenschutzerklärung

Das Telemediengesetz, die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz schreiben eine Informationspflicht bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor. Für Webseiten gilt das TMG §13, wonach eine Information des Benutzers zu Beginn der Nutzung des Dienstes erfolgen muss. Den Begriff „Datenschutzerklärung“ gibt es im Gesetz nicht.

Datenschutzerklärung für Webseiten
Die Datenschutzerklärung einer Website soll die Nutzer darüber aufklären, wie Sie als Verantwortlicher mit ihren persönlichen Daten umgehen.

  • Jede Webseite braucht eine Datenschutzerklärung, da die vom Webserver gespeicherte IP Adresse als personenbezogenes Datum gewertet wird. BGH (Urt. v. 16.05.2017, Az. VI ZR 135/13), EuGH (v. 19.10.2016, Az. C-582/14).
  • Die Datenschutzerklärung muss von jeder Seite aus erreichbar sein. (TMG § 13), DSGVO (Art. 12)
  • Sie muss unter dem Link Datenschutz erreichbar sein, unterbringen im Impressum ist nicht zulässig.

Der Inhalt ist im Artikel 13 der DSGVO beschrieben. Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Generatoren dafür oder sie passen eine frei verfügbare Erklärung an die Gegebenheiten an. In speziellen Fällen ist es angebracht, den Rat eines Datenschutzbeauftragten einzuholen.

Informationspflicht ohne Webseite:
Wenn keine Webseite betrieben wird, aber für das Geschäft personenbezogene Daten gebraucht werden, gilt die Informationspflicht nach DSGVO und BDSG.
Das BDSG Art. 32 Art. 1 Abs. 1 schränkt diese Pflicht ein, wenn es sich um

  • analog erfasste Daten handelt,
  • die Kommunikation nicht digital erfolgt
  • unmittelbar mit dem Betroffenen erfolgt
  • und das Interesse des Betroffenen an der Information als gering anzusehen ist.

Wenn das der Fall ist müssen nach BDSG Art 32 Abs 2 der Öffentlichkeit die Informationen nach DSGVO Art 13 bereitgestellt werden. Etwa durch einen Aushang im Büro oder der Werkstatt.
Hier eine Vorlage als Aushang:
Datenschutzinformation Büro (PDF)
Web Version

Mobile Dienstleistungen:
Sollte auch kein Büro oder Werkstatt existieren, sondern z.B. ein mobiles Geschäft betrieben werden, beispielsweise Malerarbeiten oder Massagen, heilpraktische Anwendungen oder andere mobile Dienstleistungen können die Datenschutzinformationen in den Angeboten oder Auftragspapieren abgedruckt werden.
Wir bieten deshalb hier eine allgemeingültige Variante zum Download an:
Datenschutzinformation Freiberufler (PDF)
Web Version

Es kann auch der QR Code hier beispielsweise auf die Rückseite einer Visitenkarte gedruckt werden.