DSGVO Art. 37 Abs. 1 a
Frage 1 von 6
Wird die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle aber keinem Gericht durchgeführt?
- alle Behörden und öffentliche Stellen außer Gerichte die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, müssen einen DSB benennen