DSGVO Art. 37 Abs. 1 a

Frage 1 von 6

Wird die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle aber keinem Gericht durchgeführt?

  • alle Behörden und öffentliche Stellen außer Gerichte die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, müssen einen DSB benennen